Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Aufgaben und Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen
bullet2 Invalidität
bullet3 Voraussetzung

bullet4 Wartefrist

  • Tritt die Berufsunfähigket infolge eines Unfalles ein, gibt es keine Wartefrist.

  • Für alle übrigen Fälle gelten folgende Mindestbeitragszeiten:
    • vor dem vollendeten 50. Lebensjahr: 60 Beitrgasmonate
    • ab dem 50. Lebensjahr: 96 Beitragsmonate