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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Wartefrist
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Tritt die Berufsunfähigket infolge eines Unfalles ein, gibt es keine Wartefrist.
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Für alle übrigen Fälle gelten folgende Mindestbeitragszeiten:
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vor dem vollendeten 50. Lebensjahr: 60 Beitrgasmonate
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ab dem 50. Lebensjahr: 96 Beitragsmonate
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