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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Karenz
Was ist für die Karenz vorgesehen?
Für die Zeit der Schwangerschaft bis zu zwei Jahre nach der Geburt des Kindes kann die Ziviltechnikerin
beantragen, dass:
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die Mindestbeitragsregelung nicht angewendet wird
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das Pensionskonto bis zu einem fiktiven Betrag von € 5.400,-- aufgefüllt wird
Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Bestimmungen regeln die Schwangerschaftskarenz, anspruchberechtigt sind daher nur Ziviltechnikerinnen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
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Meldung der Schwangerschaft an die WE = Antrag auf Anwendung der Karenzregelung
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Der fiktive Beitrag wird nur gutgeschrieben, wenn vor der Karenz Beiträge (pro Jahr, gegebenenfalls
hochgerechnet) von zumindest € 5.400,-- bezahlt wurden, waren die zuletzt bezahlten Beiträge
geringer, ist auch die Gutschrift geringer.
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Die Einkünfte aus ZT-Tätigkeit sind nachzuweisen, sonst gilt die Grundregel, dass der Volle Beitrag
zu bezahlen ist.
Ab wann gilt der Antrag?
Anträge gelten gem. den Regelungen des Statuts grundsätzlich ab Antragstellung, um die Ermäßigung auf
den Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft anwenden zu können, müssen diese Anträge
immer rückwirkend berücksichtigt werden. Die WE gehen von einer Antragstellung bis zur Geburt des Kindes
aus.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach der allgemeinen Grundregel, bei Nachweis der Einkünfte wird
mit 24,5% eingestuft. (Siehe:
Grafik Beiträge Karenz
)
Da die Karenzregelung für die Zeit der Schwangerschaft und 2 Jahre danach gilt, werden die in dieser
Zeit erzielten Einkünfte herangezogen.
Nach einer vorläufigen Einschätzung durch die Ziviltechnikerin kann die endgültige Einstufung erst mit
den endgültigen Einkünften erfolgen.
Es gibt keinen Mindestbeitrag, Beiträge bei geringeren Einkünften werden ebenfalls mit dem Beitragssatz
von 24,5% berechnet.
Wie wird die Zuweisung auf das Pensionskonto berechnet?
Für die Zuweisung auf das Pensionskonto geht man von einem fiktiven Beitrag von € 5.400,-- aus.
(Siehe:
Grafik Pensionskonto Karenz
)
Dies ergibt bei einem Beitragssatz von 24,5% eine Einkunftsgrenze von € 22.040,80.
Wenn die Einkünfte unter dieser Grenze liegen, wird das Pensionskonto so aufgefüllt, als hätte die Ziviltechnikerin
einen Beitrag von € 5.400,-- bezahlt.
Dem Pensionskonto werden also bei Einkünften zwischen € 0,-- und € 22.040,80 immer 61,4% von
€ 5.400,-- (= € 3.315,60) zugewiesen.
» Siehe Dokument: Info_Ermässigung_Karenz.pdf
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