Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Organisation

bullet2 2. Instanz

Gegen Bescheide des Kuratoriums kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten einzubringen (§ 12 VwGVG). Die Beschwerde hat zu enthalten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und jene Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind (§ 9 VwGVG).

Über die Beschwerde entscheidet das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht.