| | |
Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
2. Instanz
Gegen Bescheide des Kuratoriums kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten
und
Ingenieurkonsulenten einzubringen (§ 12 VwGVG). Die Beschwerde hat zu enthalten die Bezeichnung des
angefochtenen Bescheids, der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt, das Begehren und jene
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind (§ 9 VwGVG).
Über die Beschwerde entscheidet das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht.
|