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Wohlfahrtseinrichtungen
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Sind Gewinnausschüttungen Teil der
Beitragsgundlage?
Ausschüttungen von ZT-Gesellschaften an Geschäftsführer (Gewinnbeteiligungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen)
sind beitragsrechtlich versicherungspflichtige Einkünfte, die bei der Beitragsgrundlagenermittlung berücksichtigt
werden.
Die SVA hat dazu aus den bereits bestehenden Erläuterungen zu den geschäftsführenden Gesellschaftern
einer GmbH folgende Information übermittelt:
Die einschlägigen Festlegungen werden aus gegebenem Anlass dahingehend präzisiert, dass auch im Fall
einer Lohnzettelbemessung Kapitaleinkünfte nach § 27 EStG, die dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft
als Gesellschafter der GmbH
zufließen (=Gewinnausschüttungen) oder ihm seitens der Finanzbehörden etwa anlässlich einer Steuerprüfung
der GmbH als Gesellschafter zugeordnet werden (insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen) bei der
Bildung der GSVG-Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind. Diese Hinzurechnung ist eine Konsequenz daraus,
dass der geschäftsführende Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt und daher
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1
letzter Satz GSVG auch die Einkünfte als Gesellschafter zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Hinsichtlich
der Frage, welche der im EStB ausgewiesenen Kapitaleinkünfte als Einkünfte als Gesellschafter der GmbH
anzusehen sind, sind dabei
die diesbezüglichen Feststellungen der Finanzbehörden maßgeblich (Bindungswirkung).
Da die als Gesellschafter erzielten Einkünfte (ebenso wie bei einem betriebliche Einkünfte erzielenden
Geschäftsführer-Gesellschafter) der Endbesteuerung im Wege eines KEST-Abzuges unterliegen, kommt eine
Hinzurechnung derzeit de facto nur
dann in Betracht, wenn die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers im Veranlagungsweg festgestellt
werden und er seine Gesellschaftereinkünfte unter den Einkünften aus Kapitalvermögen deklariert (weil
die Tarifbesteuerung für ihn günstiger ist
als der Abzug der Kapitalertragssteuer).
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