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bullet4 Sind Gewinnausschüttungen Teil der Beitragsgundlage?

Ausschüttungen von ZT-Gesellschaften an Geschäftsführer (Gewinnbeteiligungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen) sind beitragsrechtlich versicherungspflichtige Einkünfte, die bei der Beitragsgrundlagenermittlung berücksichtigt werden.

Die SVA hat dazu aus den bereits bestehenden Erläuterungen zu den geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH folgende Information übermittelt:

Die einschlägigen Festlegungen werden aus gegebenem Anlass dahingehend präzisiert, dass auch im Fall einer Lohnzettelbemessung Kapitaleinkünfte nach § 27 EStG, die dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH zufließen (=Gewinnausschüttungen) oder ihm seitens der Finanzbehörden etwa anlässlich einer Steuerprüfung der GmbH als Gesellschafter zugeordnet werden (insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen) bei der Bildung der GSVG-Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind. Diese Hinzurechnung ist eine Konsequenz daraus, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt und daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG auch die Einkünfte als Gesellschafter zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Hinsichtlich der Frage, welche der im EStB ausgewiesenen Kapitaleinkünfte als Einkünfte als Gesellschafter der GmbH anzusehen sind, sind dabei die diesbezüglichen Feststellungen der Finanzbehörden maßgeblich (Bindungswirkung).

Da die als Gesellschafter erzielten Einkünfte (ebenso wie bei einem betriebliche Einkünfte erzielenden Geschäftsführer-Gesellschafter) der Endbesteuerung im Wege eines KEST-Abzuges unterliegen, kommt eine Hinzurechnung derzeit de facto nur dann in Betracht, wenn die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers im Veranlagungsweg festgestellt werden und er seine Gesellschaftereinkünfte unter den Einkünften aus Kapitalvermögen deklariert (weil die Tarifbesteuerung für ihn günstiger ist als der Abzug der Kapitalertragssteuer).