Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Gesetzliche Grundlagen
bullet2 Opting Out

bullet3 Entscheidung des VfGH zum Opting Out (2004)

+++ 25.2.2004 +++

Der Verfassungsgerichtshof hat mit jüngstem Erkenntnis festgestellt, dass die Kundmachung über das opting out als Verordnung im Bundesgesetzblatt hätte verlautbart werden müssen. Rechtlicher Hintergrund: Das Ministerium hat 1999 über den Antrag der Kammer auf Ausnahme der Kammernitglieder aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG (=Opting Out) mit Bescheid entschieden; da sich diese Entscheidung des Ministeriums "generell abstrakt" auf alle Kammermitglieder bezieht, wurde dem Inhalt nach eine Verordnung erlassen, für die aber die Kundmachung im Bundesgesetzblatt unterblieben ist. Für die Behebung dieses Kundmachungsmangels hat er dem dafür zuständigen Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eine Frist bis 31.12.2004 eingeräumt. Das Erkenntnis hat daher mit Ausnahme auf die sog. "Anlassfälle" (~Beschwerdeführer) aktuell keinen Einfluss auf die Pensionsversicherung der Kammermitglieder in der WE.


Stand 1.1.2005: Das Opting Out wurde durch die Verordnung des BMSG  vom 30.12.2004 neu geregelt.


» Siehe Dokument: VfGH_121-03_RS_WE.pdf