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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Entscheidung des VfGH zum Opting
Out (2004)
+++ 25.2.2004 +++
Der Verfassungsgerichtshof hat mit jüngstem Erkenntnis festgestellt, dass die Kundmachung über das opting
out als Verordnung im Bundesgesetzblatt hätte
verlautbart werden müssen. Rechtlicher Hintergrund: Das Ministerium hat 1999 über den Antrag der Kammer
auf Ausnahme der Kammernitglieder aus der
Pflichtversicherung nach dem GSVG (=Opting Out) mit Bescheid entschieden; da sich diese Entscheidung
des Ministeriums "generell abstrakt" auf alle
Kammermitglieder bezieht, wurde dem Inhalt nach eine Verordnung erlassen, für die aber die Kundmachung
im Bundesgesetzblatt unterblieben ist. Für die
Behebung dieses Kundmachungsmangels hat er dem dafür zuständigen Bundesministerium für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz eine
Frist bis 31.12.2004 eingeräumt. Das Erkenntnis hat daher mit Ausnahme auf die sog. "Anlassfälle"
(~Beschwerdeführer) aktuell keinen Einfluss auf die
Pensionsversicherung der Kammermitglieder in der WE.
Stand 1.1.2005: Das Opting Out wurde durch die
Verordnung des BMSG
vom 30.12.2004 neu geregelt.
» Siehe Dokument: VfGH_121-03_RS_WE.pdf
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