| | |
Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Befugnis
-
Die Befugnis muss zum Eintritt der Berufsunfähigkeit aufrecht sein.
-
Voraussetzung für die Auszahlung ist die Ruhendmeldung oder Zurücklegung.
» Siehe Dokument: BU_Befugnis_WE-Aktuell_2005-3.pdf
|