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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Kammerstruktur
1. Bundeskammer
In der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird das Sondervermögen der Wohlfahrtseinrichtungen
geführt. Dieses Sondervermögen wird durch das
Pensionsfonds-Überleitungsgesetz
abgewickelt.
2. Länderkammern
Die Länderkammern sind die Mitglieder der Bundeskammer. Die Vorstände der Länderkammern entsenden
die Mitglieder des Kuratoriums.
3. Kuratorium
Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen ist ein Organ der Bundeskammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten. Das Kuratorium verwaltet die Wohlfahrtseinrichtungen. Das Kuratorium besteht aus
12 Mitgliedern.
Das Kuratorium ist bei der Erlassung von Bescheiden Behörde 1. Instanz.
4. Kammertag
Der Kammertag ist gesetzgebendes Organ der Bundeskammer und erlässt die Verordnungen;
das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen ist eine Verordnung der Bundeskammer.
5. Landesverwaltungsgerichte
Die Landesverwaltungserichte entscheiden in 2. Instanz über Beschwerden gegen Bescheide des Kuratoriums.
» Siehe Dokument: BAIK-Organigramm_Homepage.pdf
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