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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Bemessungsgrundlage 2013
Welche Bemessungsgrundlage wird nach der Beitragsbemessung für das Jahr 2013 endgültig vorgeschrieben?
Ist dies so wie bei der WE das Einkommen aus dem Jahr 2010 oder das tatsächliche Einkommen aus 2013?
Wie hoch
ist die Bemessungsgrundlage der Beiträge im Übergangsjahr 2013 und wie hoch ist diese danach?
In den Jahren 2013 bis 2015 werden die ZT beitragsrechtlich grundsätzlich wie Neugründer behandelt,
dh. es gilt eine Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von monatlich EUR 537,78. Diese wird als vorläufige
Beitragsgrundlage
herangezogen, bis die Einkommensnachweise in Form der Einkommenssteuerbescheide für das Beitragsjahr
vorliegen und damit die Beiträge endgültig festgestellt werden. Vorsicht: in diesem Fall kann es nach
einer
Nachbemessung zu hohen Nachzahlungen kommen!
Um hohe Nachzahlungen zu verhindern, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erhöhung der Bemessungsgrundlage
auf die Einkünfte aus dem dritten vorangegangenen Jahren (also die Einkünfte 2010 für die Beiträge 2013)
zu
stellen. Dieser ist bei der SVA innerhalb des jeweiligen Beitragsjahres einzubringen, dh: Wünschen Sie
eine „realistische“ Beitragsbemessung bereits ab dem Jahr 2013, so müssen Sie bei der SVA noch im Jahr
2013 einen
entsprechenden Antrag einbringen. Diese bemisst Ihre Beiträge im Jahr 2013 dann nach den Einkünften
im Jahr 2010.
» Siehe auch: Welche Bemessungsgrundlage wird der
Beitragsbemessung für das Jahr 2013
endgültig vorgeschrieben
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