Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

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bullet4 Witwen und Waisen

Wie werden zukünftig Witwenpensionen bzw. Waisenpensionen geregelt sein?


Die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterbliebenenpensionen richten sich ab 1.1.2014 nach den allgemeinen Bestimmungen des GSVG.

Zur Pensionshöhe bleibt für neu zuzuerkennende Pensionen die schon bisher im Statut vorgesehene Regelung erhalten, wonach sich die Pensionshöhe der Witwen- und Waisenpension mit 60 % der Leistung, auf die der Ziviltechniker zuletzt Anspruch hatte, bemisst.