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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds |  |  |   
  
  Witwen und Waisen
Wie werden zukünftig Witwenpensionen bzw. Waisenpensionen geregelt sein? 
 
Die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterbliebenenpensionen richten sich ab 1.1.2014 nach den allgemeinen 
Bestimmungen des GSVG.  
Zur Pensionshöhe bleibt für neu zuzuerkennende Pensionen die schon bisher im Statut vorgesehene Regelung 
erhalten, wonach sich die Pensionshöhe der Witwen- und Waisenpension mit 60 % der Leistung, auf die 
der 
Ziviltechniker zuletzt Anspruch hatte, bemisst. 
  
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