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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Witwen und Waisen
Wie werden zukünftig Witwenpensionen bzw. Waisenpensionen geregelt sein?
Die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterbliebenenpensionen richten sich ab 1.1.2014 nach den allgemeinen
Bestimmungen des GSVG.
Zur Pensionshöhe bleibt für neu zuzuerkennende Pensionen die schon bisher im Statut vorgesehene Regelung
erhalten, wonach sich die Pensionshöhe der Witwen- und Waisenpension mit 60 % der Leistung, auf die
der
Ziviltechniker zuletzt Anspruch hatte, bemisst.
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