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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds |  |  |   
  
  Berufsunfähigkeitspensionen
Wie sehen zukünftig die Regelungen hinsichtlich der Berufsunfähigkeit (aus dem Grund einer Krankheit 
oder von Unfällen) aus? Gibt es bei der BUP anlässlich der Überleitung Änderungen? 
 
Die Frage, ob ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension besteht, wird ab 2014 nur nach dem FSVG beurteilt. 
Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension richtet sich mit einer Einschleifregelung weiterhin nach den 
Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen. 
Die Höhe des Anspruchs ist im Bescheid über die Anwartschaften festzustellen.  
Ein Anspruch auf Mindestpension besteht auf den Berechnungsgrundlagen des Statuts nur, wenn zum Zeitpunkt 
des Leistungsanfalls eine aufrechte Befugnis besteht und wird mit Ansprüchen aus dem FSVG gegengerechnet. 
  
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