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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds |  |  |   
  
  Verlorene Anwartschaften und bereits 
laufende Pensionen
Was passiert mit den „verlorenen Anwartschaften“, wenn man bereits eine WE-Pension bezieht und weiterhin 
als Ziviltechniker tätig ist und für das Einkommen daraus derzeit einen Solidarbeitrag an die WE leistet? 
Wird weiterhin 
ein Beitrag in das FSVG für das ZT-Einkommen zu leisten sein? Können damit die Zeiten im gesetzlichen 
System verlängert werden, um doch zu einem gesetzlichen Pensionsanspruch zu kommen? 
ZT, die am 1. Jänner 2013 bereits eine Eigenpension (Alters-/Berufsunfähigkeitspension) aus der WE beziehen, 
sind von der Beitragspflicht im FSVG ausgeschlossen. Für diese gilt daher die Regelung über die „verlorenen 
Anwartschaften im staatlichen Pensionssystem“ (siehe oben) nicht.  
Aber auch die Verpflichtung zur Bezahlung eines Solidarbeitrags bei Pensionsbezug und aufrechter ZT-Befugnis 
entfällt ab 1.1.2013.  
Fazit: Der pensionierte ZT, der mit aufrechter Befugnis neben dem Bezug einer Eigenpension aus der WE 
weiterhin seiner Tätigkeit als ZT nachgeht, muss weder Beiträge ins FSVG zahlen noch einen Solidarbeitrag 
leisten. Seine 
im Pensionsfonds der WE erworbenen Beitragszeiten werden nicht auf die Wartezeit zur Erlangung einer 
Pension im staatlichen System angerechnet. 
  
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