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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Beitragsrückstände
Beitragsrückstände können bis 31.12.2013 beglichen werden. Bleibt danach ein Beitragsrückstand unbeglichen,
werden die "Umlageanteile" (30,0% bzw. 30,6%, gem § 7 Abs 1 des Statuts) mit dem Saldo am
persönlichen Pensionskonto
gegengerechnet. Entsteht dadurch ein negativer Saldo am persönlichen Pensionkonto, wird dieses auf Null
gestellt. (Details siehe in § 32 des Überleitungsstatuts).
Daher können Bescheide für Anwartschaftsberechtigte mit Beitragsrückständen erst nach dem 31.12.2013
ausgestellt werden.
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