Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Aktuelles
bullet2 Überleitung FAQ - häufig gestellte Fragen
bullet3 Feststellungsbescheide

bullet4 Beitragsrückstände

Beitragsrückstände können bis 31.12.2013 beglichen werden. Bleibt danach ein Beitragsrückstand unbeglichen, werden die "Umlageanteile" (30,0% bzw. 30,6%, gem § 7 Abs 1 des Statuts) mit dem Saldo am persönlichen Pensionskonto gegengerechnet. Entsteht dadurch ein negativer Saldo am persönlichen Pensionkonto, wird dieses auf Null gestellt. (Details siehe in § 32 des Überleitungsstatuts).

Daher können Bescheide für Anwartschaftsberechtigte mit Beitragsrückständen erst nach dem 31.12.2013 ausgestellt werden.