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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds |  |  |   
  
  Sind Beiträge für den Nachkauf von 
Versicherungszeiten steuerlich absetzbar?
Beiträge, die für den Nachkauf von Versicherungszeiten im Altersklassensystem geleistet werden, sind  in voller Höhe - also ohne Beachtung eines Höchstbetrages (sh § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) - abzugsfähige 
Sonderausgaben vor (es kommt daher 
auch nicht die Regelung zur Anwendung, dass man bei höheren Einkommen diese Sonderausgaben nicht mehr 
geltend machen kann). Einschlägig ist § 18 (2) EStG 1988, indem festgehalten ist, dass der Nachkauf 
von Versicherungszeiten in der 
gesetzlichen Pensionsversicherung begünstigt ist und dazu auch vergleichbare Beiträge an Versorgungseinrichtungen 
von Freiberufler-Kammern gehören. Der volle Sonderausgabenabzug ist auch verfassungsrechtlich geboten, 
weil die 
entsprechenden Pensionsleistungen der vollen Steuerpflicht (hier gem. § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) unterliegen. 
Das Finanzministerium hat in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 diese Rechtsansicht bestätigt (siehe insbesondere 
RZ 579 und 580). 
Gem. § 18 (1) 2 EStG 1988 können die Beiträge im Zahlungsjahr sofort zur Gänze oder aber in zehn aufeinander 
folgenden Jahren jeweils zu 1/10 abgesetzt werden. 
 
 
 
 
» Siehe auch:  Nachkauf von Versicherungszeiten für das 
Altersklassensystem
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