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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Sind Beiträge für den Nachkauf von
Versicherungszeiten steuerlich absetzbar?
Beiträge, die für den Nachkauf von Versicherungszeiten im Altersklassensystem geleistet werden, sind in voller Höhe - also ohne Beachtung eines Höchstbetrages (sh § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) - abzugsfähige
Sonderausgaben vor (es kommt daher
auch nicht die Regelung zur Anwendung, dass man bei höheren Einkommen diese Sonderausgaben nicht mehr
geltend machen kann). Einschlägig ist § 18 (2) EStG 1988, indem festgehalten ist, dass der Nachkauf
von Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Pensionsversicherung begünstigt ist und dazu auch vergleichbare Beiträge an Versorgungseinrichtungen
von Freiberufler-Kammern gehören. Der volle Sonderausgabenabzug ist auch verfassungsrechtlich geboten,
weil die
entsprechenden Pensionsleistungen der vollen Steuerpflicht (hier gem. § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) unterliegen.
Das Finanzministerium hat in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 diese Rechtsansicht bestätigt (siehe insbesondere
RZ 579 und 580).
Gem. § 18 (1) 2 EStG 1988 können die Beiträge im Zahlungsjahr sofort zur Gänze oder aber in zehn aufeinander
folgenden Jahren jeweils zu 1/10 abgesetzt werden.
» Siehe auch: Nachkauf von Versicherungszeiten für das
Altersklassensystem
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