Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

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bullet4 Sind Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten steuerlich absetzbar?

Beiträge, die für den Nachkauf von Versicherungszeiten im Altersklassensystem geleistet werden, sind  in voller Höhe - also ohne Beachtung eines Höchstbetrages (sh § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) - abzugsfähige Sonderausgaben vor (es kommt daher auch nicht die Regelung zur Anwendung, dass man bei höheren Einkommen diese Sonderausgaben nicht mehr geltend machen kann). Einschlägig ist § 18 (2) EStG 1988, indem festgehalten ist, dass der Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung begünstigt ist und dazu auch vergleichbare Beiträge an Versorgungseinrichtungen von Freiberufler-Kammern gehören. Der volle Sonderausgabenabzug ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil die entsprechenden Pensionsleistungen der vollen Steuerpflicht (hier gem. § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) unterliegen. Das Finanzministerium hat in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 diese Rechtsansicht bestätigt (siehe insbesondere RZ 579 und 580).

Gem. § 18 (1) 2 EStG 1988 können die Beiträge im Zahlungsjahr sofort zur Gänze oder aber in zehn aufeinander folgenden Jahren jeweils zu 1/10 abgesetzt werden.




» Siehe auch: Nachkauf von Versicherungszeiten für das Altersklassensystem