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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Staatliche Versicherungen
1955
Das allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) trat in Kraft. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt
auch hier mit dem Umlageverfahren. Die freien Berufe
fanden in diesem Gesetz keine Berücksichtigung.
1957
Das Pensionsversicherungsgesetz für die gewerblich Selbständigen trat in Kraft (GSPVG, heute GSVG).
Auch hier wurden die freien Berufe nicht berücksichtigt.
1978
Das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) wurde geschaffen (nur
Rahmengesetz). Hier wurde speziell eine
Einkaufsmöglichkeit für eine Pflichtversicherung der freiberuflich niedergelassenen Ärzte geregelt.
Andere freie Berufe konnten mittels Verordnung einbezogen
werden. Selbständige Apotheker und Patentanwälte haben diese Möglichkeit bis jetzt genutzt. Für die
über das FSVG erlangte Pflichtversicherung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des GSVG.
1997
Mit der Sozialversicherungsreform wurde die Möglichkeit des Einkaufs in das GSVG im FSVG gestrichen
und dafür eine Pflichtversicherung in den Sparten
Pensions- und Krankenversicherung für die freiberuflich Tätigen im GSVG geregelt (ab 1.1.1998).
Die Mitglieder der Kammern der freien Berufe sollten per 01.01.2000 einbezogen werden, die Kammern hatten
aber bis Ende September 1999 die Möglichkeit für
die Sparten, die im Rahmen der bei Kammern bereits bestehenden Institutionen verpflichtend für
die Mitglieder geregelt sind, eine Ausnahme zu erwirken
(”opting out”).
Die Einbeziehung der Ziviltechniker in das GSVG (als sogenannte “Neue Selbständige”) wäre unabhängig
von der WE als Pflichtversicherung zusätzlich
entstanden. Daraus hätte sich eine echte Doppelversicherung bezüglich des ZT-Einkommens ergeben.
Davon zu unterscheiden sind die seit jeher bestehenden Mehrfachversicherungen die dadurch
entstehen, dass Kammermitglieder auch andere Berufe
ausüben und damit ASVG- oder GSVG-versicherungspflichtgen Einkünfte haben.
Dazu zählen auch die freiwilligen Weiterversicherungen sowie die
Einbeziehung in das System der Beamten”pensionen”.
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