Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Die Wohlfahrtseinrichtungen
bullet2 Geschichte der Wohlfahrtseinrichtungen

bullet3 Staatliche Versicherungen

1955

Das allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) trat in Kraft. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt auch hier mit dem Umlageverfahren. Die freien Berufe fanden in diesem Gesetz keine Berücksichtigung.


1957

Das Pensionsversicherungsgesetz für die gewerblich Selbständigen trat in Kraft (GSPVG, heute GSVG). Auch hier wurden die freien Berufe nicht berücksichtigt.


1978

Das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) wurde geschaffen (nur Rahmengesetz). Hier wurde speziell eine Einkaufsmöglichkeit für eine Pflichtversicherung der freiberuflich niedergelassenen Ärzte geregelt. Andere freie Berufe konnten mittels Verordnung einbezogen werden. Selbständige Apotheker und Patentanwälte haben diese Möglichkeit bis jetzt genutzt. Für die über das FSVG erlangte Pflichtversicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des GSVG.


1997

Mit der Sozialversicherungsreform wurde die Möglichkeit des Einkaufs  in das GSVG im FSVG gestrichen und dafür eine Pflichtversicherung in den Sparten Pensions- und Krankenversicherung für die freiberuflich Tätigen im GSVG geregelt (ab 1.1.1998).

Die Mitglieder der Kammern der freien Berufe sollten per 01.01.2000 einbezogen werden, die Kammern hatten aber bis Ende September 1999 die Möglichkeit für die Sparten, die im Rahmen der bei Kammern bereits bestehenden Institutionen verpflichtend für die Mitglieder  geregelt sind, eine Ausnahme zu erwirken (”opting out”).

Die Einbeziehung der Ziviltechniker in das GSVG (als sogenannte “Neue Selbständige”) wäre unabhängig von der WE als Pflichtversicherung zusätzlich entstanden. Daraus hätte sich eine echte Doppelversicherung bezüglich des ZT-Einkommens ergeben.

Davon zu unterscheiden sind die seit jeher bestehenden Mehrfachversicherungen die dadurch entstehen, dass Kammermitglieder auch andere Berufe ausüben und damit ASVG- oder GSVG-versicherungspflichtgen Einkünfte haben. Dazu zählen auch die freiwilligen Weiterversicherungen sowie die Einbeziehung in das System der Beamten”pensionen”.