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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Vorzeitige Pension
Die vorzeitige Pension ist geringer als die Regelpension, die Berechnung erfolgt gem. nachfolgender
Beschreibung:
Die Summe der für die
Regelpension
ermittelten Beitragszeiten ergibt die Summe 1 gemäß § 22 Abs. 2. In einem weiteren Rechenschritt
wird dieselbe
Berechnung erneut vorgenommen, wobei das Alter 70 (65) jeweils durch das Alter 65 (60) ersetzt und alle
Beitragsmonate bis zum Atler 65 (60) berücksichtigt
werden. Dieses Ergebnis wird mit dem entsprechenden Altersklassenfaktor gemäß § 22 Abs. 2 und dann mit
dem Bewertungsfaktor gemäß § 22 Abs. 2 i.V. m. §
21 multipliziert. Daraus ergibt sich die Summe 2 gemäß § 22 Abs. 2.
Die Differenz aus Summe 1 abzüglich Summe 2 dividiert durch 60 ergibt den Abschlag pro Monat für Monate
vom Stichtag bis zum 70. Lebensjahr (Männer) bzw.
65. Lebensjahr (Frauen).
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