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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Kann ich einen Teilbetrag an die WE
zurückzahlen, um einen zweiten Teil im Jahr
2016 zu versteuern?
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Zufluss des Auszahlungsbetrags. Die Auszahlung erfolgt aufgrund des
rechtskräftigen Bescheids.
Die „freiwillige Rückzahlung“ eines Teilbetrags ändert nichts am bereits verwirklichten Steuertatbestand.
Eine Verschiebung der Steuerpflicht auf ein Folgenjahr ist nicht möglich.
Ausgenommen sind jene „Teilzahlungen“, die rechtzeitig bis 31.01.2015 beantragt wurden. In diesen Fällen
wurde im Jahr 2015 auch nur die Hälfte des Anspruchs überwiesen.
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