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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Ist die Auszahlung nach freiwilliger Teilnahme
steuerpflichtig?
Für die Zeiten der freiwilligen Teilnahme kann ein Teil des Auszahlungsbetrags aus der Steuerpflicht
ausgenommen werden. Die „Berechnung des steuerfreien Anteils“ in Prozent erfolgt nach den im Bescheid
aufgelisteten „aufgewerteten Beiträgen“.
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