| |
Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Witwenpension
Die Witwenpension beträgt 60% der Ziviltechnikerpension. Grundlage ist entweder die tatsächlich ausbezahlte
Pension oder - bei einem Todesfall vor Bezug einer
Pensionsleistung - die fiktive Berufsunfähigkeitspension.
Anspruchsberechtigt sind auch die LebensgefährtInnen und geschiedene EhegattInnen.
Für LebensgefährtInnen ist ab 1.1.2006 als Formalvoraussetzung (zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen)
die
Meldung an die Wohlfahrtseinrichtungen
erforderlich. Details sind in § 16 Abs 2 des Statuts geregelt und in
WE-Aktuell 6/2005
erläutert.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche sind die - mit insgesamt 60% der ZT-Pension begrenzten Ansprüche
- zu aliquotieren.
Die entsprechenden Bestimmungen sind in §§ 15, 16 und 23 des Statuts geregelt.
|