Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Aufgaben und Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen
bullet2 Pensionsversicherung
bullet3 Leistungen

bullet4 Witwenpension

Die Witwenpension beträgt 60% der Ziviltechnikerpension. Grundlage ist entweder die tatsächlich ausbezahlte Pension oder - bei einem Todesfall vor Bezug einer Pensionsleistung - die fiktive Berufsunfähigkeitspension.


Anspruchsberechtigt sind auch die LebensgefährtInnen und geschiedene EhegattInnen.

Für LebensgefährtInnen ist ab 1.1.2006 als Formalvoraussetzung (zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen) die Meldung an die Wohlfahrtseinrichtungen   erforderlich. Details sind in § 16 Abs 2 des Statuts geregelt und in WE-Aktuell 6/2005  erläutert.


Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche sind die - mit insgesamt 60% der ZT-Pension begrenzten Ansprüche - zu aliquotieren.

Die entsprechenden Bestimmungen sind in §§ 15, 16 und 23 des Statuts geregelt.