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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds | | |
Waisenpension
Die Waisenpensionen sind in § 17 des Statuts geregelt und betragen:
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20% für Halbwaisen
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40% für Vollwaisen
Basis ist, wie bei den Witwenpensionen, entweder die tatsächliche ausbezahlte Pension oder - bei einem
Todesfall vor Bezug einer Pensionsleistung - die fiktive
Berufsunfähigkeitspension. Besteht kein Anspruch auf eine Witwenleistung (Lebensgefährtin, geschiedene
Gattin), erhalten Halbwaisen ebenfalls 40%. Bei
Zusamentreffen mehrerer Pensionen wird gem § 17 Abs 6 aliquotiert.
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