Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Aufgaben und Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen
bullet2 Pensionsversicherung
bullet3 Leistungen

bullet4 Waisenpension

Die Waisenpensionen sind in § 17 des Statuts geregelt und betragen:

  • 20% für Halbwaisen
  • 40% für Vollwaisen

Basis ist, wie bei den Witwenpensionen, entweder die tatsächliche ausbezahlte Pension oder - bei einem Todesfall vor Bezug einer Pensionsleistung - die fiktive Berufsunfähigkeitspension. Besteht kein Anspruch auf eine Witwenleistung (Lebensgefährtin, geschiedene Gattin), erhalten Halbwaisen ebenfalls 40%. Bei Zusamentreffen mehrerer Pensionen wird gem § 17 Abs 6 aliquotiert.