Wohlfahrtseinrichtungen Pensionsfonds und Sterbekassenfonds

bullet1 Aktuelles
bullet2 Überleitung FAQ - häufig gestellte Fragen
bullet3 Feststellungsbescheide

bullet4 Muss ich für den Feststellungsbescheid einen Antrag stellen?

Nein, es ist grundsätzlich kein Antrag erforderlich. Die WE hat die Feststellungsbescheide grundsätzlich von Amts wegen zu erlassen und wird daher von sich aus tätig.

Ausnahme: wenn aufgrund von Beitragsrückständen keine Pensionsanwartschaft besteht, wird ein Bescheid nur auf Antrag ausgestellt. Die WE wird im Jahr 2013 dazu Informationen an alle Versicherte mit Beitragsrückständen versenden. (siehe auch: Beitragsrückstände).



» Siehe auch: Beitragsrückstände