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Wohlfahrtseinrichtungen
Pensionsfonds und Sterbekassenfonds |  |  |   
  
  Muss ich für den Feststellungsbescheid 
einen Antrag stellen?
Nein, es ist grundsätzlich kein Antrag erforderlich. Die WE hat die Feststellungsbescheide grundsätzlich 
von Amts wegen zu erlassen und wird daher von sich aus tätig.  
Ausnahme: wenn aufgrund von Beitragsrückständen keine Pensionsanwartschaft besteht, wird ein Bescheid 
nur auf Antrag ausgestellt. Die WE wird im Jahr 2013 dazu Informationen an alle Versicherte mit Beitragsrückständen 
versenden. (siehe auch: Beitragsrückstände). 
  
 
» Siehe auch:  Beitragsrückstände
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